Vertragsnaturschutz im Offenland

Blühende Wiese mit vielen verschiedenen und seltenen Pflanzen
© Jörg Fürstenow/Heinz Sielmann Stiftung
Blühende Wiese mit vielen verschiedenen und seltenen Pflanzen
© Jörg Fürstenow/Heinz Sielmann Stiftung

Gefördert werden nicht investive Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen auf landwirtschaftlich genutztem Grün- und Ackerland sowie auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen im Offenland. 

Im Fokus stehen dabei Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege von Lebensräumen und Habitaten für Wildpflanzen und –tiere in der Kulturlandschaft.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können Vertragsnaturschutzmaßnahmen auch als inhaltliche Ergänzung und naturschutzfachliche Aufwertung der landwirtschaftlichen Förderungen vereinbart werden.

Der Vertragsnaturschutz Offenland umfasst vielfältige Maßnahmen auf Grünland, Ackerland sowie die Pflege spezieller Biotope und Artenhilfsmaßnahmen.

Gefördert werden nicht investive Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen auf landwirtschaftlich genutztem Grün- und Ackerland sowie auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen im Offenland. 

Im Fokus stehen dabei Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege von Lebensräumen und Habitaten für Wildpflanzen und –tiere in der Kulturlandschaft.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können Vertragsnaturschutzmaßnahmen auch als inhaltliche Ergänzung und naturschutzfachliche Aufwertung der landwirtschaftlichen Förderungen vereinbart werden.

Der Vertragsnaturschutz Offenland umfasst vielfältige Maßnahmen auf Grünland, Ackerland sowie die Pflege spezieller Biotope und Artenhilfsmaßnahmen.

Maßnahmen auf Grünland

© Janosch Becker/ Landesamt für Umwelt

Gefördert wird eine besonders naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Flächen auf Grünland. Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • extensive Grünlandbewirtschaftung, zum Beispiel durch den vollständigen Verzicht auf Dünger
    (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz Offenland (VV-VN OL Nr. 8.1.2)
  • naturschutzorientierte Bewirtschaftung durch das Einhalten bestimmter
    Nutzungstermine (VV-VN OL Nr. 8.1.3)
  • naturschutzorientierte Bewirtschaftung durch das Verwenden von
    Balkenmähwerken (VV-VN OL Nr. 8.1.4) sowie das ein- und überjährige Stehenlassen von Schonflächen (VV-VN OL Nr. 8.1.5)
  • verschiedene Mahdregime wie die Teil- und die Mosaikmahd (VV-VN OL Nr. 8.1.6 und Nr. 8.1.7)
  • Verzicht auf die Pflegemaßnahmen Walzen und Schleppen vor dem 30. März (VV-VN OL Nr. 8.1.8)
  • Hohe Wasserhaltung (VV-VN OL Nr. 8.1.10)
  • Erhalt der Spreewaldwiesen (VV-VN OL Nr. 8.1.9). Hierbei geht es um die Sicherstellung der Nutzung von Kleinstflächen im Spreewald.

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen auf Grünland“ hinausgehen, da zum Beispiel spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

© Janosch Becker/ Landesamt für Umwelt

Gefördert wird eine besonders naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Flächen auf Grünland. Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • extensive Grünlandbewirtschaftung, zum Beispiel durch den vollständigen Verzicht auf Dünger
    (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz Offenland (VV-VN OL Nr. 8.1.2)
  • naturschutzorientierte Bewirtschaftung durch das Einhalten bestimmter
    Nutzungstermine (VV-VN OL Nr. 8.1.3)
  • naturschutzorientierte Bewirtschaftung durch das Verwenden von
    Balkenmähwerken (VV-VN OL Nr. 8.1.4) sowie das ein- und überjährige Stehenlassen von Schonflächen (VV-VN OL Nr. 8.1.5)
  • verschiedene Mahdregime wie die Teil- und die Mosaikmahd (VV-VN OL Nr. 8.1.6 und Nr. 8.1.7)
  • Verzicht auf die Pflegemaßnahmen Walzen und Schleppen vor dem 30. März (VV-VN OL Nr. 8.1.8)
  • Hohe Wasserhaltung (VV-VN OL Nr. 8.1.10)
  • Erhalt der Spreewaldwiesen (VV-VN OL Nr. 8.1.9). Hierbei geht es um die Sicherstellung der Nutzung von Kleinstflächen im Spreewald.

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen auf Grünland“ hinausgehen, da zum Beispiel spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

Maßnahmen auf Ackerland

© Jörg Jäger

Gefördert wird eine besonders naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Ackerflächen. Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • Nutzung von Acker als extensives Grünland und dessen Umwandlung
    in Dauergrünland (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz (VV-VN Nr. 8.2.1. und Nr. 8.2.2)
  • Anlage von Feldvogelinseln in Getreidekulturen und Ölsaaten
    (VV-VN Nr. 8.2.3) sowie die Anlange von Lichtäckern durch extensiven
    Ackeranbau mit doppeltem Saatreihenabstand und/oder zusätzlich
    halbierter Aussaatstärke (VV-VN Nr. 8.2.4)
  • Anwendung extensiver Produktionsverfahren auf Ackerland durch den Verzicht auf die Ausbringung mineralischer Stickstoffdüngemittel (VV-VN Nr. 8.2.5).
    Diese Maßnahme kann noch durch den vollständigen Verzicht auf Dünger und Gülle sowie die Verwendung alter Sorten ergänzt werden.
  • Nutzungsverzicht durch die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen im Acker. Die Blühstreifen werden durch Einsaat mit Regiosaatgut angelegt (VV-VN Nr. 8.2.6)
  • Nutzungsverzicht durch die Anlage von Schonflächen beziehungsweise Schonstreifen mit Selbstbegrünung (VV-VN Nr. 8.2.7).
  • Nutzungseinschränkungen durch das Belassen von überwinternden Stoppeln auf Ackerflächen mit Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten oder Hackfrüchten bis 15. März des Folgejahres (VV-VN Nr. 8.2.8)
  • Nutzungsruhe auf Teilflächen in Ackerfutterkulturen mit mindestens 50 Prozent Leguminosenanteil und die Mahd der stehengelassenen Flächen im Hochschnitt (VV-VN Nr. 8.2.10).

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen auf Acker“ hinausgehen, da zum Beispeil spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

© Jörg Jäger

Gefördert wird eine besonders naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Ackerflächen. Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • Nutzung von Acker als extensives Grünland und dessen Umwandlung
    in Dauergrünland (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz (VV-VN Nr. 8.2.1. und Nr. 8.2.2)
  • Anlage von Feldvogelinseln in Getreidekulturen und Ölsaaten
    (VV-VN Nr. 8.2.3) sowie die Anlange von Lichtäckern durch extensiven
    Ackeranbau mit doppeltem Saatreihenabstand und/oder zusätzlich
    halbierter Aussaatstärke (VV-VN Nr. 8.2.4)
  • Anwendung extensiver Produktionsverfahren auf Ackerland durch den Verzicht auf die Ausbringung mineralischer Stickstoffdüngemittel (VV-VN Nr. 8.2.5).
    Diese Maßnahme kann noch durch den vollständigen Verzicht auf Dünger und Gülle sowie die Verwendung alter Sorten ergänzt werden.
  • Nutzungsverzicht durch die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen im Acker. Die Blühstreifen werden durch Einsaat mit Regiosaatgut angelegt (VV-VN Nr. 8.2.6)
  • Nutzungsverzicht durch die Anlage von Schonflächen beziehungsweise Schonstreifen mit Selbstbegrünung (VV-VN Nr. 8.2.7).
  • Nutzungseinschränkungen durch das Belassen von überwinternden Stoppeln auf Ackerflächen mit Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten oder Hackfrüchten bis 15. März des Folgejahres (VV-VN Nr. 8.2.8)
  • Nutzungsruhe auf Teilflächen in Ackerfutterkulturen mit mindestens 50 Prozent Leguminosenanteil und die Mahd der stehengelassenen Flächen im Hochschnitt (VV-VN Nr. 8.2.10).

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen auf Acker“ hinausgehen, da zum Beispeil spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

Maßnahmen zur Pflege von speziellen Biotopen

© Armin Herrmann

Gefördert werden Maßnahmen zur Pflege von Natura 2000-Lebensräumen und anderen schützenswerten Flächen im Offenland wie zum Beispiel Trockenrasen, Heiden, Binnensalzstellen und Pfeifengraswiesen.

Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • Erhaltung und Schutz von Heiden durch Beweidung zum Beispiel mit
    Schafen oder Rindern
    (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz Offenland (VV-VN OL Nr. 8.3.1)
  • Pflege von Trockenrasen und sensiblem Dauergrünland durch Beweidung zum Beispiel mit Schafen oder Rindern (VV-VN Nr. 8.3.2) 
  • Maschinelle Mahd inklusive Beräumung von Heiden, Halbtrockenrasen und Trockenrasen sowie Feuchtwiesen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen (VV-VN OL Nr. 8.3.3 und Nr. 8.3.4)
  •  Offenhaltung von Flächen durch die Entfernung von Gehölzen als Ergänzung zu einer regulären Pflege (VV-VN OL Nr. 8.3.5)
  • Entsorgung von Landschaftspflegematerial, das weder landwirtschaftlich noch energetisch verwertet werden kann (VV-VN OL Nr. 8.3.6)
  • Förderung der Wildblütenfauna durch naturschutzfachliche Vorgaben bei der Bienenhaltung (VV-VN OL Nr. 8.3.7)
  • Schnitt von Kern- und Steinobstbäumen im Bereich extensiv genutzter Streuobstflächen (VV-VN OL Nr. 8.3.8)
  • Pflegeschnitt von Kopfweiden (VV-VN Nr. 8.3.9)

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen zur Pflege spezieller Biotope“ hinausgehen, da zum Beispiel spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

© Armin Herrmann

Gefördert werden Maßnahmen zur Pflege von Natura 2000-Lebensräumen und anderen schützenswerten Flächen im Offenland wie zum Beispiel Trockenrasen, Heiden, Binnensalzstellen und Pfeifengraswiesen.

Dafür steht eine Reihe verschiedener Maßnahmen zur Verfügung:

  • Erhaltung und Schutz von Heiden durch Beweidung zum Beispiel mit
    Schafen oder Rindern
    (Verwaltungsvorschrift-Vertragsnaturschutz Offenland (VV-VN OL Nr. 8.3.1)
  • Pflege von Trockenrasen und sensiblem Dauergrünland durch Beweidung zum Beispiel mit Schafen oder Rindern (VV-VN Nr. 8.3.2) 
  • Maschinelle Mahd inklusive Beräumung von Heiden, Halbtrockenrasen und Trockenrasen sowie Feuchtwiesen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen (VV-VN OL Nr. 8.3.3 und Nr. 8.3.4)
  •  Offenhaltung von Flächen durch die Entfernung von Gehölzen als Ergänzung zu einer regulären Pflege (VV-VN OL Nr. 8.3.5)
  • Entsorgung von Landschaftspflegematerial, das weder landwirtschaftlich noch energetisch verwertet werden kann (VV-VN OL Nr. 8.3.6)
  • Förderung der Wildblütenfauna durch naturschutzfachliche Vorgaben bei der Bienenhaltung (VV-VN OL Nr. 8.3.7)
  • Schnitt von Kern- und Steinobstbäumen im Bereich extensiv genutzter Streuobstflächen (VV-VN OL Nr. 8.3.8)
  • Pflegeschnitt von Kopfweiden (VV-VN Nr. 8.3.9)

Spezielle Maßnahmen, die in Ihren Anforderungen über die in der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland definierten „Maßnahmen zur Pflege spezieller Biotope“ hinausgehen, da zum Beispiel spezifische Standortverhältnisse vorliegen, sind über individuell gestaltete Einzelmaßnahmen umsetzbar.

Artenhilfsmaßnahmen

© Daniel Bohle

Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die nach nationalen, europäischen oder internationalen Schutzkategorien gefährdet oder selten sind. Zu diesen Maßnahmenzählen insbesondere

  • der Erhalt und die Entwicklung von Lebensstätten und Habitaten
  • die Einrichtung natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen

Um die individuellen Ansprüche des schützenswerten Artenspektrums in Brandenburg abbilden zu können, erfolgt die Ermittlung der Zuwendungshöhen einzelfallbezogen.

© Daniel Bohle

Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die nach nationalen, europäischen oder internationalen Schutzkategorien gefährdet oder selten sind. Zu diesen Maßnahmenzählen insbesondere

  • der Erhalt und die Entwicklung von Lebensstätten und Habitaten
  • die Einrichtung natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen

Um die individuellen Ansprüche des schützenswerten Artenspektrums in Brandenburg abbilden zu können, erfolgt die Ermittlung der Zuwendungshöhen einzelfallbezogen.

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