Stofflicher Bodenschutz

Zu sehen ist ein Feld mit Grasbewuchs, welches komplett überschwemmt ist. Im Hintergrund befinden sich an der Feldkante Bäume.
© Wolfram Näser/Landesamt für Umwelt
Zu sehen ist ein Feld mit Grasbewuchs, welches komplett überschwemmt ist. Im Hintergrund befinden sich an der Feldkante Bäume.
© Wolfram Näser/Landesamt für Umwelt

Stoffliche Bodenbelastungen entstehen durch das Anreichern von verschiedenen, teilweise sehr langsam oder nicht abbaubaren (persistenten), Schadstoffen im Boden. Diese Schadstoffe gelangen über die Luft durch Verkehr und Industrie, die landwirtschaftliche Bodennutzung und beim Verwerten verschiedenster Materialien in den Boden. Auch umgelagerter, schadstoffhaltiger Bodenaushub oder durch Überschwemmungen aufgetragener Schlamm können stoffliche Bodenbelastungen bedingen.

Wenn bestimmte Schadstoffkonzentrationen im Boden überschritten werden, kann das das Pflanzenwachstum und Bodenleben beeinträchtigen und zu einem Übergang der Stoffe in Nahrungs- und Futterpflanzen, aber auch in das Grund- und Oberflächenwasser oder die Luft führen.

Zu den persistenten Schadstoffen zählen insbesondere Schwermetalle, Schwermetallverbindungen und einige organische Schadstoffgruppen.

Stoffliche Bodenbelastungen entstehen durch das Anreichern von verschiedenen, teilweise sehr langsam oder nicht abbaubaren (persistenten), Schadstoffen im Boden. Diese Schadstoffe gelangen über die Luft durch Verkehr und Industrie, die landwirtschaftliche Bodennutzung und beim Verwerten verschiedenster Materialien in den Boden. Auch umgelagerter, schadstoffhaltiger Bodenaushub oder durch Überschwemmungen aufgetragener Schlamm können stoffliche Bodenbelastungen bedingen.

Wenn bestimmte Schadstoffkonzentrationen im Boden überschritten werden, kann das das Pflanzenwachstum und Bodenleben beeinträchtigen und zu einem Übergang der Stoffe in Nahrungs- und Futterpflanzen, aber auch in das Grund- und Oberflächenwasser oder die Luft führen.

Zu den persistenten Schadstoffen zählen insbesondere Schwermetalle, Schwermetallverbindungen und einige organische Schadstoffgruppen.

Schadstoff Beispiele Wirkung Herkunft
Schwermetalle Cadmium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Quecksilber, Zink und deren Verbindungen Anreicherung im Boden Beispielsweise aus technogenen Prozessen wie Erzverhüttung oder durch Verbrennen fossiler Energieträger
Organische Umweltchemikalien Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und polychlorierte Dibenzo-Dioxine und -furane (PCDD/F) geringe Abbaubarkeit, Anreicherung im Boden

PAK = unvollständige Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle oder Öl; PCDD/F = Verbrennung in Anwesenheit von Chlor; aus Produktionsverfahren mit Chlor 

Radionuklide Cäsium, Strontium Anreicherung im Körper durch Nahrungsaufnahme, Zerstörung von Gewebe beispielsweise aus dem Tschernobyl-Unfall
Säurebildner vor allem Schwefelverbindungen und Stickoxide Versauerung des Bodens in Wäldern; Löslichkeit und Verlagerung von Schwermetallen aus Straßenverkehr und Tierhaltungsanlagen
Nährstoffe Stickstoff, Phosphor bei Überangebot schädliche Wirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser durch unsachgemäße Ausbringung von Düngemitteln
Pflanzenschutzmittel-Rückstände Simazin, Atrazin und deren Abbauprodukte

gering abbaubar, Anreicherung im Boden

aus früher zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Schadstoff Beispiele Wirkung Herkunft
Schwermetalle Cadmium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Quecksilber, Zink und deren Verbindungen Anreicherung im Boden Beispielsweise aus technogenen Prozessen wie Erzverhüttung oder durch Verbrennen fossiler Energieträger
Organische Umweltchemikalien Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und polychlorierte Dibenzo-Dioxine und -furane (PCDD/F) geringe Abbaubarkeit, Anreicherung im Boden

PAK = unvollständige Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle oder Öl; PCDD/F = Verbrennung in Anwesenheit von Chlor; aus Produktionsverfahren mit Chlor 

Radionuklide Cäsium, Strontium Anreicherung im Körper durch Nahrungsaufnahme, Zerstörung von Gewebe beispielsweise aus dem Tschernobyl-Unfall
Säurebildner vor allem Schwefelverbindungen und Stickoxide Versauerung des Bodens in Wäldern; Löslichkeit und Verlagerung von Schwermetallen aus Straßenverkehr und Tierhaltungsanlagen
Nährstoffe Stickstoff, Phosphor bei Überangebot schädliche Wirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser durch unsachgemäße Ausbringung von Düngemitteln
Pflanzenschutzmittel-Rückstände Simazin, Atrazin und deren Abbauprodukte

gering abbaubar, Anreicherung im Boden

aus früher zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

  • Woran erkennt man stoffliche Gefährdungen des Bodens?

    Wesentliche Vorgaben zur Untersuchung und Bewertung von Schadstoffen in Böden werden durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gegeben. Dort befinden sich detaillierte Vorschriften für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik von Schadstoffen sowie verbindliche Bewertungsmaßstäbe. Durch wissenschaftliche Methoden werden Werte abgeleitet und können Aufschluss über Gefährdungspotenziale geben.

    Hintergrundgehalt (Paragraph 2 Nummer 9 Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung)

    Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt.

    Repräsentative, statistisch ermittelte Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes oder einer Stoffgruppe in Böden werden als Hintergrundwerte bezeichnet. Hintergrundgehalte von Böden setzen sich aus dem geogenen Grundgehalt sowie der überall verbreiteten (ubiquitären) Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge zusammen. Deutschlandweit werden die Hintergrundwerte der Bundesländer vom Umweltbundesamt zusammengefasst und alle zehn Jahre aktualisiert.

    Vorsorgewerte (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 1 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

    Vorsorgewerte bestehen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bodenart für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle (PCB6), Benz(a)pyren und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) sowie für die Metalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink. Vorsorgewerte werden anhand von ökotoxikologischen Wirkungsschwellen festgelegt und mit Hintergrundwerten des ländlichen Raumes abgeglichen. Die Wirkungsschwelle bezeichnet die Wertgrenze, unter derer nach Kenntnis der Wissenschaft für den Menschen nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist. Sie enthält einen Sicherheitsabstand zu den gefahrenbezogenen Prüfwerten. Sind die Vorsorgewerte überschritten, besteht die Besorgnis des Eintritts eines Schadens.

    Die Vorsorgewerte werden zum Beispiel bei der Auf- und Einbringung von Materialien auf oder in Böden und bei der Genehmigung von neuen industriellen Anlagen verwendet. Sie können auch als Zielwerte dienen, die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden. Außerdem werden sie als Zielwerte für die Sanierung von bereits belasteten Böden genutzt.

    Prüfwerte (Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

    Maßnahmenwerte (Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 2 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind.

    Die Prüfwerte und Maßnahmenwerte werden vor allem für altlastenbezogene Fragestellungen genutzt.

    Wesentliche Vorgaben zur Untersuchung und Bewertung von Schadstoffen in Böden werden durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gegeben. Dort befinden sich detaillierte Vorschriften für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik von Schadstoffen sowie verbindliche Bewertungsmaßstäbe. Durch wissenschaftliche Methoden werden Werte abgeleitet und können Aufschluss über Gefährdungspotenziale geben.

    Hintergrundgehalt (Paragraph 2 Nummer 9 Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung)

    Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt.

    Repräsentative, statistisch ermittelte Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes oder einer Stoffgruppe in Böden werden als Hintergrundwerte bezeichnet. Hintergrundgehalte von Böden setzen sich aus dem geogenen Grundgehalt sowie der überall verbreiteten (ubiquitären) Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge zusammen. Deutschlandweit werden die Hintergrundwerte der Bundesländer vom Umweltbundesamt zusammengefasst und alle zehn Jahre aktualisiert.

    Vorsorgewerte (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 1 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

    Vorsorgewerte bestehen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bodenart für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle (PCB6), Benz(a)pyren und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) sowie für die Metalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink. Vorsorgewerte werden anhand von ökotoxikologischen Wirkungsschwellen festgelegt und mit Hintergrundwerten des ländlichen Raumes abgeglichen. Die Wirkungsschwelle bezeichnet die Wertgrenze, unter derer nach Kenntnis der Wissenschaft für den Menschen nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist. Sie enthält einen Sicherheitsabstand zu den gefahrenbezogenen Prüfwerten. Sind die Vorsorgewerte überschritten, besteht die Besorgnis des Eintritts eines Schadens.

    Die Vorsorgewerte werden zum Beispiel bei der Auf- und Einbringung von Materialien auf oder in Böden und bei der Genehmigung von neuen industriellen Anlagen verwendet. Sie können auch als Zielwerte dienen, die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden. Außerdem werden sie als Zielwerte für die Sanierung von bereits belasteten Böden genutzt.

    Prüfwerte (Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

    Maßnahmenwerte (Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 2 Bundes-Bodenschutzgesetz)

    Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind.

    Die Prüfwerte und Maßnahmenwerte werden vor allem für altlastenbezogene Fragestellungen genutzt.

  • Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

    Der vorsorgende Bodenschutz konzentriert sich auf Maßnahmen, die schon das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen ausschließen. Eine dieser Maßnahmen ist zum Beispiel die Qualitätsregelung für auf- und einzubringendes Bodenmaterial. Diese Vorsorgemaßnahmen setzen bereits dann ein, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Besorgnis beinhaltet den begründeten Verdacht des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung, falls durch Einwirkung auf den Boden eine Änderung der Bodenfunktionen zu erwarten ist.

    Regelungen zum Schutz des Bodens vor dem unsachgemäßen Umgang mit Stoffen finden sich deshalb zum Beispiel in folgenden fachrechtlichen Bestimmungen:

    • Wasserhaushaltsgesetz
    • Chemikaliengesetz
    • Düngemittelverordnung
    • Pflanzenschutzgesetz
    • Kreislaufwirtschaftsgesetz
    • Bundes-Immissionsschutzgesetz
    • Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

    Aber auch im Bundes-Bodenschutzgesetz selbst und vor allem in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind Regelungen unter anderem zum Bereich Vorsorge in Gestalt der Vorsorge-, Prüfwerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen.

    Dies hat zur Folge, dass nur unbelasteter Bodenaushub und Materialen in die Umwelt eingebracht werden dürfen. Das sind Kernpunkte des Paragraphen 7 des Bundes-Bodenschutzgesetz beziehungsweise Paragraphen 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Dabei richtet man sich nach den Vorsorgewerten und für Parameter, für die es keine Vorsorgewerte gibt, nach den Hintergrundwerten. Dies ist ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll.

    Nur wenn die Schadstoffbelastung unterhalb der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung liegt, darf Bodenmaterial uneingeschränkt auf- beziehungsweise eingebracht werden. Das wird über zwei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen geregelt: Zum einen regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz die Ein- und Aufbringung von Material auf oder in die durchwurzelbare Schicht. Zum anderen wird die Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Schicht durch das Abfallrecht bestimmt.

    Der vorsorgende Bodenschutz konzentriert sich auf Maßnahmen, die schon das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen ausschließen. Eine dieser Maßnahmen ist zum Beispiel die Qualitätsregelung für auf- und einzubringendes Bodenmaterial. Diese Vorsorgemaßnahmen setzen bereits dann ein, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Besorgnis beinhaltet den begründeten Verdacht des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung, falls durch Einwirkung auf den Boden eine Änderung der Bodenfunktionen zu erwarten ist.

    Regelungen zum Schutz des Bodens vor dem unsachgemäßen Umgang mit Stoffen finden sich deshalb zum Beispiel in folgenden fachrechtlichen Bestimmungen:

    • Wasserhaushaltsgesetz
    • Chemikaliengesetz
    • Düngemittelverordnung
    • Pflanzenschutzgesetz
    • Kreislaufwirtschaftsgesetz
    • Bundes-Immissionsschutzgesetz
    • Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

    Aber auch im Bundes-Bodenschutzgesetz selbst und vor allem in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind Regelungen unter anderem zum Bereich Vorsorge in Gestalt der Vorsorge-, Prüfwerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen.

    Dies hat zur Folge, dass nur unbelasteter Bodenaushub und Materialen in die Umwelt eingebracht werden dürfen. Das sind Kernpunkte des Paragraphen 7 des Bundes-Bodenschutzgesetz beziehungsweise Paragraphen 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Dabei richtet man sich nach den Vorsorgewerten und für Parameter, für die es keine Vorsorgewerte gibt, nach den Hintergrundwerten. Dies ist ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll.

    Nur wenn die Schadstoffbelastung unterhalb der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung liegt, darf Bodenmaterial uneingeschränkt auf- beziehungsweise eingebracht werden. Das wird über zwei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen geregelt: Zum einen regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz die Ein- und Aufbringung von Material auf oder in die durchwurzelbare Schicht. Zum anderen wird die Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Schicht durch das Abfallrecht bestimmt.

Unsachgemäße Einträge in den Boden sind zu verhindern, denn diese führen zu schädlichen Veränderungen des Bodens. Die unten aufgeführten Links enthalten weitere Informationen zu diesem Thema.

Unsachgemäße Einträge in den Boden sind zu verhindern, denn diese führen zu schädlichen Veränderungen des Bodens. Die unten aufgeführten Links enthalten weitere Informationen zu diesem Thema.

Weiterführende Informationen

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