Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in 16230 Sydower Fließ

- Erschienen am 04.09.2024 - Presemitteilung Ost-G08323

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 3. September 2024

Die Firma Agronomia Agrarproduktions-GmbH, Kastanienstraße 8b in 16230 Sydower Fließ, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in 16230 Sydower Fließ, Kastanienstraße 8c in der Gemarkung Tempelfelde, Flur 6, Flurstück 288 eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G08323).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Fermenters, eines Gärrestelager, zweier Blockheizkraftwerke in einem Container, einer Notfackel, eines Technikcontainers, einer Dungplatte sowie dessen Umwallung. Die zukünftige Lagerkapazität von Gülle und Gärresten soll 6.052 m3 betragen. Die zukünftige Feuerungswärmeleistung der Anlage beträgt 1,5 MW.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.2.2.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.2.2.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben erfolgt aufgrund störfallrechtlicher Relevanz eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Absatz 4 BImSchG.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im 4. Quartal 2024 vorgesehen.

Zusätzlich ist ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Fundamente, die Erschließungsarbeiten sowie die Errichtung des Fermenters und des Gärrestbehälters gestellt worden.

Das Vorhaben bildet einen Betriebsbereich der unteren Klasse im Sinne des § 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 11. September 2024 bis einschließlich 10. Oktober 2024 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G08323 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall Geruch, Ammoniak und Stickstoff, Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse, Zauneidechse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 11. Oktober 2024 bis einschließlich 24. Oktober 2024 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG nur von Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (betroffene Öffentlichkeit) erhoben werden.

Die Einwendungen können unter Angabe der Vorhaben-ID G08323 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:

https://lfu.brandenburg.de/einwendungen

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Ein Erörterungstermin ist für das Verfahren nach § 19 Absatz 4 BImSchG gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Durch die störfallrechtliche Relevanz des Vorhabens wurde gemäß § 8 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Das Vorhaben wird ausschließlich auf dem bereits bestehenden Betriebsgelände umgesetzt. Die Vorhabenfläche ist eine Altlastenverdachtsfläche und durch den laufenden Anlagenbetrieb anthropogen überformt. Der Neubau fügt sich in das gegebene Landschaftsbild ein. Es befinden sich weder Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke, Naturparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile im Untersuchungsraum der Anlage. Das Vorkommen von wertvollen Biotopstrukturen auf der Vorhabenfläche konnte ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Wirkbereich der Anlage befinden sich zwei gesetzlich geschützte Biotope. Die prognostizierte Zusatzbelastung unterschreitet den Abschneidewert von 0,3 kg N/ha*a. Es ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope durch Stickstoffeinträge zu rechnen. Durch das Vorhaben werden Flächen versiegelt. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden wird durch eine Kompensationsmaßnahme vollständig ausgeglichen. Die gutachterlich geprüfte Habitatausstattung am Vorhabenstandort schließt die Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten aus. Die mögliche Betroffenheit von Brutvögeln während der Errichtung wird durch eine Bauzeitenregelung vermieden. Bei bestimmungsmäßigem Betrieb der Anlage ist nicht mit Einträgen in das Grundwasser zu rechnen. Die jeweiligen Grenzwerte für Lärm- und Geruchsimmissionen werden ebenfalls eingehalten.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost