Genehmigung für Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen in 19357 Karstädt

- Erschienen am 10.09.2024 - Presemitteilung West-047/21

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 10. September 2024 

Der Firma ENGIE Windpark Karstädt Repowering GmbH, Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Blüthen, Flur 1, Flurstück 29, Flur 3, Flurstücke 106 und 110 und in der Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstücke 13 und 17 fünf Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

 

I. Entscheidung

1. Der Firma ENGIE Windpark Karstädt Repowering GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin wird die

 

Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt,  insgesamt fünf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V162-6,2 MW in 19357 Karstädt

 

Gemarkung

Flur

Flst.

Rechtswert

Hochwert

Bezeichnung

Blüthen

3

106

287.864

5.895.771

WEA B1

Blüthen

3

110

287.934

5.895.302

WEA B2

Klockow

1

13

288.075

5.894.644

WEA B3

Blüthen

1

29

287.706

5.894.347

WEA B4

Klockow

1

17

288.772

5.894.809

WEA B8

Koordinaten UTM ETRS89 Zone 33

 

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

 

 2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:

 

  •  die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) einschließlich der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Nr. 2 Windenergie Blüthen/ Klockow“, dass der Überstand der Fundament-Oberkante über der Geländeoberkante maximal einen Meter betragen darf, gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB),

 

  • die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG),
  •   die Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und Erschließung der WEA B4 innerhalb der Anbauverbotszone nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG),

 

  • die Genehmigung zur Beseitigung von 4 Bäumen (2 x Berg-Ahorn, 2 x Stieleiche) und von 163 m² Windschutzstreifen gemäß § 5 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR)

 

  1. die Kosten- und Gebührenentscheidung ergeht mit gesondertem Bescheid.

 

VIII.   Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

 

Auslegung

 

Die Entscheidung wird in der Zeit vom 12. September 2024 bis einschließlich 25. September 2024 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

 

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.

 

Rechtsgrundlagen

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West