Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in 16945 Meyenburg, OT Schmolde

- Erschienen am 11.02.2025 - Presemitteilung West-027/24

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 11. Februar 2025

Der Firma Windplan Schmolde GmbH, Bahnstraße 7 in 19348 Pirow, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Schmolde, Flur 107, Flurstück 67 eine Windenergieanlage (WEA) zu errichten und zu betreiben

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.   Entscheidung

  1. Der Firma Windplan Schmolde GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Bahnstraße 7 in 19348 Pirow wird die

Genehmigung

erteilt, eine Windenergieanlage (WEA) des Typs VESTAS V162, 6,2 MW auf dem Grundstück in 16945 Meyenburg, Gemarkung Schmolde, Flur 107, Flurstück 67, Rechtswert 33320962, Hochwert: 5907994

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

  1. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:
  • die Baugenehmigung gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), unter Zulassung einer Abweichung nach § 67 BbgBO von den Vorgaben des § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen auf die Projektionsfläche von 81,12 m)
  1. Das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
  2. Die Kostenentscheidung zu dieser Entscheidung sowie die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Auslagen ergeht mit gesondertem Gebührenbescheid.

VII.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 13. Februar 2025 bis einschließlich 26. Februar 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

 

 

 

Abbinder

Ident-Nr
West-027/24
Datum
11.02.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
Kontakt
Referat T 11 - Genehmigungsverfahrensstelle West
E-Mail:
t11@­lfu.brandenburg.de