Repowering durch Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16348 Wandlitz

- Erschienen am 11.12.2024 - Presemitteilung Ost-G02122

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 10. Dezember 2024

Die Firma Windpark Klosterfelde GmbH & Co. KG, An der Plansche 4 in 16321 Bernau, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 16348 Wandlitz in der Gemarkung Klosterfelde, Flur 8, Flurstück 8 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G02122).

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen das Ersetzen von vier Windkraftanlagen (Repowering) des Typs Enercon E-66 /18.70 mit einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Nabenhöhe von 98 m und einer Gesamthöhe von 133 m durch eine Windkraftanlage  des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einem Rotordurchmesser von 138 m, einer Nabenhöhe von 131 m, einer Gesamthöhe von 200 m und einer Nennleistung von 4,2 MW. Zu der Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Mai 2026 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 18. Dezember 2024 bis einschließlich 17. Januar 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 18. Dezember 2024 bis einschließlich 17. Februar 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G02122 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Auf einen Erörterungstermin wird verzichtet.

Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dies gilt nach § 16 Absatz 1 Satz 4 auch für UVP-pflichtige Anlagen. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben die UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Der Schutzbereich von 1000 m gemäß Erlass Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 15. September 2018 zu einem Brutplatz des Rotmilans wird durch das geplante Vorhaben unterschritten. Lage und Parameter der geplanten Windkraftanlage im Verhältnis der zurückzubauenden Windkraftanlagen sind geeignet, die Schlaggefährdung des Rotmilans erheblich zu erhöhen. Die vorgelegten Unterlagen konnten bestehende Zweifel nicht ausräumen.

Darüber hinaus kam es bereits zuvor durch die bestehende Windfarm zu erheblichen Auswirkungen auf die Art Schreiadler, sodass erheblich nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben auf diese Art, welche gleichzeitig Zielart des westlich zum Vorhabensgebiet befindlichen Europäischen Vogelschutzgebietes „Obere Havelniederung“ ist, auf Grund des geringen Abstandes von circa 500 m des geplanten Vorhabens zu dem Vogelschutzgebiet nicht ausgeschlossen werden können.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost