Repowering durch Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 15374 Fürstenwalde/Spree
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 10. Dezember 2024
Die Firma MLK Brandenburg Windpark Entwicklungs GmbH & Co. KG, Lichtenberger Weg 4, 15236 Jacobsdorf, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15517 Fürstenwalde/Spree in der Gemarkung Fürstenwalde, Flur 35, Flurstücke 293 und 230 drei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06517-W).
Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Vestas V136-3.45 mit einem Rotordurchmesser von 136 m, einer Nabenhöhe von 149 m, einer Gesamthöhe von 217 m und einer Nennleistung von je 3,45 MW. Zu den Windkraftanlagen gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen. Zur Löschwasserversorgung ist ein Löschwasserbehälter mit 100 m³ Fassungsvermögen vorgesehen. Durch die geplanten Anlagen werden sieben Windkraftanlagen des Typs Vestas V44 repowert.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Oktober 2025 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 18. Dezember 2024 bis einschließlich 17. Januar 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 18. Dezember 2024 bis einschließlich 17. Februar 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G06517-W schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Auf einen Erörterungstermin wird verzichtet.
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dies gilt nach § 16 Absatz 1 Satz 4 auch für UVP-pflichtige Anlagen. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beruht im Wesentlichen auf folgendem Kriterium: In weniger als 1.000 m Entfernung zu den geplanten Anlagen befindet sich ein Brutplatz des Rotmilans. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob sich das Schädigungsrisiko für den Rotmilan durch die modernisierten Windkraftanlagen mit größerer rotorüberstrichener Fläche erhöht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Service