Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Ertüchtigung und Erweiterung der Sonderabfalldeponie (SAD) Röthehof um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse DK III“ im Landkreis Havelland in der Stadt Nauen
- Erschienen am - PresemitteilungGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg), § 38 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Nauen auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben hat die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB), Tschudistraße 3, 14476 Potsdam mit Antrag vom 15. Dezember 2023 beim Landesamt für Umwelt, Referat T 16 „Abfallwirtschaft“ (zuständige Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.
Für das beantragte Vorhaben wird zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dazu werden die Planunterlagen in der Zeit vom 06.01.2025 bis einschließlich 05.02.2025 öffentlich ausgelegt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) beabsichtigt als Vorhabenträgerin die Ertüchtigung und Erweiterung eines Teilbereichs des Altstandortes der Sonderabfalldeponie (SAD) Röthehof als Deponie der Deponieklasse DK III. Der Deponiestandort befindet sich im Landkreis Havelland zwischen den Ortslagen Wustermark, Tremmen und Etzin. Die Deponieerweiterung erstreckt sich in der Gemarkung Markee über mehrere Flurstücke in Flur 11 und 13. Die betreffenden Flurstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin.
Das Deponiegelände umfasst eine Gesamtgrundfläche von ca. 24,2 ha, wovon die reine nutzbare Ablagerungsfläche ca. 12 ha betragen soll. Die Ertüchtigung wird in zwei unterschiedliche Dichtungssysteme unterschieden. Zum einen eine kombinierte Basis- und Oberflächenabdichtung im Bereich der bisher erfolgten Abfalleinlagerungen (8,6 ha (2D) bzw. 8,8 ha (3D)), zum anderen eine Basisabdichtung auf bereits beräumten, ehemals mit Aschen belegten, unbelasteten Flächen östlich des vorhandenen Deponiekörpers (3,2 ha (2D/3D)). Dadurch wird ein zusätzliches Ablagerungsvolumen von ca. 1.240.000 m³ geschaffen. Die Erweiterung der Sonderabfalldeponie Röthehof ist sowohl auf dem Altkörper, als auch auf gewachsenem Baugrund geplant. Für den Aufbau des Deponiekörpers sind jeweils 9 Bauabschnitte (BA 1 - BA 9) vorgesehen, die wiederrum in Teilbauabschnitte untergliedert werden. Ausgehend von einer jährlichen Einlagerungsmenge von 50.000 bis 70.000 Mg/a würde sich damit ein Betriebszeitraum von ca. 23 bis 32 Jahren ergeben.
Mit zum Antragsgegenstand gehört die Errichtung des Sickerwasserfassungs- und -ableitungssystems, einschließlich Sickerwasserspeicherbecken mit einem Gesamtspeichervolumen von 1.800 m³. Des Weiteren ist die Errichtung eines Betriebsweges (Randweg) entlang der östlichen Grenze in einem Umfang von etwa 0,7 ha geplant.
Die Errichtung und der Betrieb des oben benannten Vorhabens bedürfen der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG.
Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
III. Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben der Anlage 1, Nr. 12.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
I.V. Auslegung der Planunterlagen
Der Planfeststellungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden während der Auslegungszeit vom
06.01.2025 bis einschließlich 05.02.2025
in der Stadtverwaltung Nauen, Rathausplatz 1, 14641 Nauen, 1. Obergeschoss vor Zimmer 14 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich:
Montag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG über die Umweltauswirkungen sind insbesondere:
- Erläuterungsbericht (Ordner 1, Anlage I.1.)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), (Ordner 1, Anlage I.4.)
- Immissionsprognose Schall (Ordner 1, Anlage I.5.)
- Immissionsprognose Geruch (Ordner 1, Anlage I.6.)
- Immissionsprognose Luftschadstoffe (Ordner 1, Anlage I.7.)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Ordner 1, Anlage I.8.)
- Unterlage zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit (Ordner 1, Anlage I.9.)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Ordner 1, Anlage I.10.)
- Fachbeitrag nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Ordner 1, Anlage I.11.)
- Geologisch – und hydrogeologisches Standortgutachten (Ordner 2, Anlage II.2.)
- Transportmengenkonzept (Ordner 2, Anlage III.5.)
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke. Bei ihr sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG weitere relevante Informationen erhältlich und können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Insbesondere können entsprechend der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes weitere Informationen angefordert werden.
Zusätzlich finden Sie diese Bekanntmachung im Internet auf der Webseite der Stadt Nauen unter https://www.nauen.de/politik-verwaltung/amtsblatt/ und auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen.
Außerdem sind diese Bekanntmachung und die Planunterlagen gem. § 20 des UVPG über das einschlägige zentrale Internetportal, „UVP-Portal der Bundesländer“ unter https://www.uvp-portal.de/de/node/422 einsehbar.
V. Hinweise
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können während der Auslegung der Planunterlagen und bis zum 05.03.2025 (Ende der Einwendungsfrist, § 21 Abs. 2 UVPG; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels), bei der Stadt Nauen, Rathausplatz 1, 14641 Nauen oder beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen bzw. Stellungnahmen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen sowie Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren; vgl. § 21 Abs. 4 UVPG.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat T16, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; deponien.verfahren@lfu.brandenburg.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie betroffene Behörden und weitere behördeninterne Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB), sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Märkischen Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet, dass auch die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a) VwVfG. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Märkischen Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabenträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 23 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ist in dem Planfeststellungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Stadt Nauen .................................................
(Siegel/ Unterschrift)