Wesentliche Änderung von zwei Windkraftanlagen in 15306 Seelow

- Erschienen am 17.04.2024 - Pressemitteilung Ost-G05122

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 9. April 2024

Die Firma e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH, Am Kanal 2 - 3 in 14467 Potsdam beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15306 Seelow in der Gemarkung Seelow, Flur 1, Flurstücke 12 und 16 zwei Windkraftanlagen wesentlich zu ändern (Az.: G05122).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung des Anlagentyps von zwei Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E66/18.70 mit einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Nabenhöhe von 98 m und einer Gesamthöhe von 133 m über Geländeoberkante auf den Typ Enercon E160 EP5 E3 mit einem Rotordurchmesser von 160 m, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einer Gesamthöhe von 246,6 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils maximal 5,56 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen.

Es handelt sich dabei um Anlagen der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im 4. Quartal 2026 vorgesehen.

Auslegung

Die Auslegung des Genehmigungsantrags und der dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sowie der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, werden gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen im Internet ersetzt und sind einen Monat vom 17. April 2024 bis einschließlich 16. Mai 2024 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G05122 veröffentlicht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.

Als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG werden der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zeitgleich

  • im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und
  • im Rathaus der Stadt Seelow, 3. Obergeschoss, Küstriner Straße 61 in 15306 Seelow

ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Für Einsichtnahmen in die in Papierform ausgelegten Unterlagen wird um eine vorherige Anmeldung während der Dienststunden unter folgenden Kontaktdaten gebeten:

  • beim Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 0335 60676-5182 oder per E-Mail: t13@lfu.brandenburg.de und
  • bei der Stadt Seelow unter der Telefonnummer 03346 802-150 oder per E-Mail: krueger@seelow.de.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, zum Brandschutz, zu Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung sowie die Beschreibungen des Anlagentyps, Standsicherheitsnachweise und Angaben zur UVP-Vorprüfung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 17. April 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024 unter Angabe der Vorhaben-ID G05122 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder bei der Stadt Seelow, Küstriner Straße 61 in 15306 Seelow erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 9. Juli 2024 um 10 Uhr im Kreiskulturhaus der Stadt Seelow, Erich-Weinert-Straße 13 in 15306 Seelow. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Es wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde am 10. Mai 2023 im UVP-Portal öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost