Genehmigung für die wesentliche Änderung von sechs Windenergieanlagen in 16945 Marienfließ und 16945 Meyenburg
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 18. Februar 2025
Der Firma KWE New Energy GmbH, Forstwiese 5 in 18198 Stäbelow wurde die Genehmigung nach § 16b Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Krempendorf, Flur 1, Flurstücke 126/2 und 302, in der Gemarkung Frehne, Flur 3, Flurstück 96/1 sowie in der Gemarkung Meyenburg, Flur 110, Flurstücke 10 und 26 sechs Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162-5.6 MW und des Typs Siemens Gamesa SG 6.6-170 auf den Typ Nordex N163-6.8 MW mit einer Leistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 164 m, zuzüglich 0,89 m Fundamenterhöhung, einer Gesamthöhe von 246,4 m und einem Rotordurchmesser von 163 m, wesentlich zu ändern.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
- Der Firma KWE New Energy GmbH (im Folgenden: Antragstellerin/Vorhabenträgerin), Forstwiese 5 in 18198 Stäbelow, wird die Genehmigung erteilt, sechs Windenergieanlagen auf den Grundstücken in 16945 Marienfließ und 16945 Meyenburg
Gemarkung: Krempendorf, Flur: 1, Flurstücke: 126/2 und 302,
Gemarkung: Frehne, Flur: 3, Flurstück: 96/1,
Gemarkung: Meyenburg, Flur 110, Flurstücke: 10 und 26 in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen wesentlich zu ändern.
- Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG
- die Baugenehmigung nach § 72 BbgBO mit Zulassung der Abweichung nach § 67 BbgBO von bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen der WEA auf Projektionsfläche - 81,62 m),
- die wasserrechtliche Genehmigung nach § 87 BbgWG für
* die Kreuzung der Gewässer II. Ordnung 1/00/44, 1/00/37, 1/23/20 und 1/0036 mit den geplanten dauerhaften und temporären Zuwegungen zu den WEA (Gewässerkreuzungen) und
* für die Errichtung der geplanten temporären Zuwegung im 5-Meter Gewässerrandstreifen des Gewässers Il. Ordnung 1/00/44.
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit gesondertem Bescheid.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.“
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 20. Februar 2025 bis einschließlich 5. März 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West