Genehmigung für wesentliche Änderung (Typenänderung) von zwei Windkraftanlagen in 15306 Vierlinden
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 19. November 2024
Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, wurde die Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 16b Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15306 Vierlinden in der Gemarkung Görlsdorf, Flur 1, Flurstück 237 und Flur 3, Flurstück 115 zwei Windkraftanlagen wesentlich zu ändern. (Az.: G01324).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„Entscheidung
- Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden Antragsteller), Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen wird die
Genehmigung
nach § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt, die mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 30.036.00/20/1.6.2V/T13 vom 18.12.2023 genehmigten „WEA 4 und WEA 5“ am Standort 15306 Vierlinden
WEA 04 WEA 05
Gemarkung: Görlsdorf Görlsdorf
Flur: 3 1
Flurstück: 115 237
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung (Az. 63.30/01119-24) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung der beantragten Abweichung (Reduzierung der Abstandsfläche mit RA = 116,21 m auf die Projektionsfläche mit RA = 81,62 m) gemäß § 67 Abs. 1 BbgBO von der Vorschrift des § 6 BbgBO ein.
- Der Genehmigungsbescheid Nr. 30.036.00/20/1.6.2V/T13 vom 18.12.2023 behält seine Gültigkeit, soweit durch diesen Bescheid keine Änderungen vorgesehen sind.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 21. November 2024 bis einschließlich 4. Dezember 2024 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost