Entwurf einer nachträglichen Anordnung für eine Aktivkohlereaktivierungsanlage in 14727 Premnitz, OT Döberitz

- Erschienen am 26.03.2024 - Pressemitteilung T26 -20240326

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

vom 26.03.2024

Die Firma Jacobi Carbons Service (Europe) GmbH betreibt auf dem Grundstück 14727 Premnitz, OT Döberitz, Vistrastraße 12 eine Anlage zur Aktivkohlereaktivierung. Diese Anlage ist gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.11.1.1 (ohne die Anlage zur Lagerung der Aktivkohle) des Anhanges 1 zur Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine genehmigungsbedürftige Anlage. Die dort ausgeführten Tätigkeiten sind in Nr. 5.1h des Anhangs 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen aufgeführt.

Mit der Feststellung nach § 15 Absatz 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Zulassung der Reaktivierung von Per- und polyflorierten Alkylsubstanzen (PFAS)-beladener Aktivkohle ist eine Ergänzung der Festlegung von Emissions-Grenzwerten nach TA Nr. Luft 5.2.4 erforderlich. Zur Umsetzung soll die Firma Jacobi Carbons Service (Europe) GmbH im Rahmen einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG verpflichtet werden, folgende Emissionsbegrenzungen einzuhalten:

An der Emissionsquelle E1 sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:Die Emissionen an HF entsprechend TA-Luft 5.2.4 (Klasse II Verbindung, Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff) im Abgas dürfen bei allen Betriebszuständen die folgende Massenkonzentration, bezogen auf den Normzustand (273 K; 1013 hPa), trocken, nicht überschreiten:           

  •  Massenkonzentration, angegeben als HF je Stoff       3 mg/m3 bzw.
  •  Massenstrom, angegeben als HF je Stoff                15 g/h

 

Auslegung

Der Entwurf der nachträglichen Anordnung wird vom 28.03.2024 bis einschließlich 28.04.2024 im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 2, Referat Technischer Umweltschutz/Überwachung Potsdam, T26, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, Seeburger Chaussee 2 (Haus 3), Zimmer 014 ausgelegt. Er kann von Einwendungsbefugten nach vorheriger Anmeldung unter der Emailadresse t26@lfu.brandenburg.de während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Einwendungen

Einwendungen gegen den Entwurf der nachträglichen Anordnung können während der Einwendungszeit vom 28.03.2024 bis einschließlich 13.05.2024 schriftlich bei der im Punkt Auslegung benannten Stelle erhoben werden. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 2

Referat Technischer Umweltschutz/Überwachung Potsdam, T26