Wesentliche Änderung eines Schrottplatzes mit Abfallzwischenlager in 15749 Mittenwalde OT Töpchin

- Erschienen am 28.08.2024 - Presemitteilung Süd-G02324

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 27. August 2024


Die Firma BMR Metall- und Kabelrecycling GmbH, In der Muna 12 in 15749 Mittenwalde OT Töpchin, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück In der Muna 12, 15749 Mittenwalde OT Töpchin in der Gemarkung Töpchin, Flur 4, Flurstücke 57, 58 und 59 den Schrottplatz mit Abfallzwischenlager wesentlich zu ändern.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:

  • die Neustrukturierung der Anlage in dem Bereich des Schrottplatzes und dem Bereich des Abfallzwischenlagers mit den entsprechenden Betriebseinheiten,
  • die Erweiterung der Gesamtfläche des Anlagengeländes von bisher 25 500 m² auf 57 200 m² sowie die grundlegende Überarbeitung der Entwässerung des Geländes,
  • die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität an Eisen- und Nichteisenschrotten von weniger als 1 500 Tonnen auf 10 000 Tonnen,
  • die Erhöhung der Gesamtfläche zum Lagern von Schrotten von 8 930 m² auf 19 700 m²,
  • die Reduzierung der Lagerkapazität für nicht gefährliche Abfälle von 10 000 Tonnen auf 176,1 Tonnen (Eisen- und Nichteisenschrotte werden hierbei separat betrachtet),
  • die Erhöhung der Lagerkapazität für gefährliche Abfälle von weniger als 150 Tonnen auf 235,6 Tonnen,
  • die bauliche Errichtung einer circa 1 000 m² großen betonierten Anlieferfläche, einer Überdachung für den Brenn- und Zerlegeplatz sowie einer zusätzlichen, circa 2 320 m² großen Lagerhalle zum Lagern von vorrangig Metallspänen,
  • die Aktualisierung und Komplettierung des Maschinenparks für den innerbetrieblichen Transport, den Umschlag und das Behandeln von Schrotten.

Zur Komplettierung des Entsorgungsangebots sollen einige nicht gefährliche und gefährliche Abfallarten zusätzlich in den Annahmekatalog aufgenommen werden.

Es werden drei nicht mehr benötigte Abfallschlüssel für Kunststoffabfälle vom bestehenden Annahmekatalog gestrichen (02 01 04, 07 02 13 und 12 01 05).

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummern 8.12.1.1 GE, 8.12.3.1 G, 8.12.2 V, 8.11.2.2 V und 8.11.2.4 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Der Schrottplatz selbst ist ein Vorhaben nach Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das bereits im Ergebnis einer Vorprüfung festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht.

Das beantragte Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Dezember 2024 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 4. September 2024 bis einschließlich 7. Oktober 2024 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID Süd-G02324 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-süd.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Von-Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Für Einsichtnahmen in die im Landesamt für Umwelt in Papierform ausgelegten Unterlagen wird um eine vorherige Anmeldung während der Dienststunden unter folgenden Kontaktdaten gebeten:

Die ausgelegten Unterlagen enthalten unter anderem eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Angaben zu Schall, Luftschadstoffen, Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und FFH-Verträglichkeit.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 4. September 2024 bis einschließlich 4. November 2024 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G02324 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist für den 5. Dezember 2024 vorgesehen. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Veranstaltungsort wird gesondert bekanntgemacht.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann anstelle eines Erörterungstermins ersatzweise auch eine Online-Konsultation gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt werden.

Findet aufgrund dieser Entscheidung eine Online-Konsultation statt, so wird dies ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

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Ident-Nr
Süd-G02324
Datum
28.08.2024
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Kontakt
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E-Mail:
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