Genehmigung zum Vorhaben wesentliche Änderung von acht Windkraftanlagen in 15234 Frankfurt (Oder)
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 28. Januar 2025
Der Firma WP Booßen GmbH & Co. KG, Stresemannstraße 46 in 27570 Bremerhaven wurde die Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 16b Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15234 Frankfurt (Oder), Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 138, Flurstücke 321, 324, 326, 290 und 291/1, 285, 296, 311 und 671 acht Windkraftanlagen wesentlich zu ändern (Az.: G06224).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten wie folgt:
„I. Entscheidung
- Der Firma WP Booßen GmbH & Co. KG, Stresemannstraße 46 in 27570 Bremerhaven wird die
Genehmigung
nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, die mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 30.049.00/21/1.6.2V/T13 vom 11.06.2024 genehmigten Windkraftanlagen (WKA) am Standort in 15234 Frankfurt (Oder),
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WEA 01 Frankfurt (Oder) 138 321
WEA 02 Frankfurt (Oder) 138 324
WEA 03 Frankfurt (Oder) 138 326
WEA 04 Frankfurt (Oder) 138 290 und 291/1
WEA 05 Frankfurt (Oder) 138 285
WEA 06 Frankfurt (Oder) 138 296
WEA 07 Frankfurt (Oder) 138 311
WEA 08 Frankfurt (Oder) 138 671
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern.
- Der Genehmigungsbescheid Nr. 30.049.00/21/1.6.2V/T13 vom 11.06.2024 behält seine Gültigkeit, soweit durch diesen Bescheid keine Änderungen vorgesehen sind.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der WKA ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der WKA hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der WKA nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 30. Januar 2025 bis einschließlich 12. Februar 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost