Beurteilung der Luftqualität

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Die häufigsten und grundlegenden Fragen zur Überwachung der Luftqualität haben wir bereits unter Wo und wie wird gemessen? behandelt. Darauf aufbauend erläutern wir hier die „Beurteilung“ in dem Sinne, wie sie die EU-Luftqualitätsrichtlinie beziehungsweise die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Paragraphen 11 bis 20 der 39. BImSchV) von uns formal verlangen.

Worum geht es? Der Begriff Beurteilung meint hier ganz konkret die offizielle Berichterstattung der EU-Mitgliedsstaaten an die Kommission in Brüssel.

  • Wie werden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Beurteilungsmodalitäten umgesetzt?
  • Wurden Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Ökosysteme verletzt?
  • Was sind die konkreten Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung?

Für Deutschland insgesamt erfolgt diese Meldung durch das Umweltbundesamt (UBA). Die notwendigen Informationen und Ergebnisse dazu erhält das UBA von den Bundesländern für ihr jeweiliges Territorium, denn der Immissionsschutz gehört zu deren föderalen Aufgaben.

Die häufigsten und grundlegenden Fragen zur Überwachung der Luftqualität haben wir bereits unter Wo und wie wird gemessen? behandelt. Darauf aufbauend erläutern wir hier die „Beurteilung“ in dem Sinne, wie sie die EU-Luftqualitätsrichtlinie beziehungsweise die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Paragraphen 11 bis 20 der 39. BImSchV) von uns formal verlangen.

Worum geht es? Der Begriff Beurteilung meint hier ganz konkret die offizielle Berichterstattung der EU-Mitgliedsstaaten an die Kommission in Brüssel.

  • Wie werden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Beurteilungsmodalitäten umgesetzt?
  • Wurden Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Ökosysteme verletzt?
  • Was sind die konkreten Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung?

Für Deutschland insgesamt erfolgt diese Meldung durch das Umweltbundesamt (UBA). Die notwendigen Informationen und Ergebnisse dazu erhält das UBA von den Bundesländern für ihr jeweiliges Territorium, denn der Immissionsschutz gehört zu deren föderalen Aufgaben.

  • Beurteilungsgebiete

    Basis des jährlichen Prozesses ist die Einteilung der Landesfläche in sogenannte „Gebiete“ und „Ballungsräume“. Letzteres ist per Definition ein städtisches Gebiet

    • mit mindestens 250.000 Einwohnern oder
    • eine Fläche aus mehreren Gemeinden mit jeweils mindestens 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer und
    • mit zugleich mindestens 100 Quadratkilometern Ausdehnung.

    Nach diesen Kriterien ist im Land Brandenburg kein „Ballungsraum“ vorhanden. Deshalb gibt es nur „Gebiete“. Deren Aufteilung haben wir mit Blick auf mögliche Herkunftsquellen der verschiedenen Luftschadstoffe und auf die meteorologisch beeinflussten Ausbreitungsbedingungen vorgenommen. Die Gliederung darf sich dabei für jeden zu beurteilenden Luftschadstoff unterscheiden, muss sie aber nicht.

    Für Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), sowie für Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 wird die gesamte Landesfläche als ein zusammenhängendes Gebiet beurteilt. Bei Stickstoffdioxid (NO2) und bei den Partikeln Feinstaub PM10 und PM2,5 gibt es eine Aufteilung. Zur Veranschaulichung haben wir nachfolgende Karten zusammengestellt.

    Gebietsname Gebietscode
    Land Brandenburg DEZAXX0003S

    Basis des jährlichen Prozesses ist die Einteilung der Landesfläche in sogenannte „Gebiete“ und „Ballungsräume“. Letzteres ist per Definition ein städtisches Gebiet

    • mit mindestens 250.000 Einwohnern oder
    • eine Fläche aus mehreren Gemeinden mit jeweils mindestens 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer und
    • mit zugleich mindestens 100 Quadratkilometern Ausdehnung.

    Nach diesen Kriterien ist im Land Brandenburg kein „Ballungsraum“ vorhanden. Deshalb gibt es nur „Gebiete“. Deren Aufteilung haben wir mit Blick auf mögliche Herkunftsquellen der verschiedenen Luftschadstoffe und auf die meteorologisch beeinflussten Ausbreitungsbedingungen vorgenommen. Die Gliederung darf sich dabei für jeden zu beurteilenden Luftschadstoff unterscheiden, muss sie aber nicht.

    Für Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), sowie für Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 wird die gesamte Landesfläche als ein zusammenhängendes Gebiet beurteilt. Bei Stickstoffdioxid (NO2) und bei den Partikeln Feinstaub PM10 und PM2,5 gibt es eine Aufteilung. Zur Veranschaulichung haben wir nachfolgende Karten zusammengestellt.

    Gebietsname Gebietscode
    Land Brandenburg DEZAXX0003S

    Karte des Beurteilungsgebietes für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Ozon sowie Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 – es handelt sich um die gesamte Landesfläche
    Karte des Beurteilungsgebietes für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Ozon sowie Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 – es handelt sich um die gesamte Landesfläche © Landesamt für Umwelt
    Gebietsname Gebietscode
    Kleinstädtischer und ländlicher Raum im Land Brandenburg Nord-West ab 2013 DEZAXX0008S
    Potsdam - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0010S
    Cottbus - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0011S
    Frankfurt (Oder) - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0012S
    Brandenburg an der Havel - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0013S
    Kleinstädtischer und ländlicher Raum im Land Brandenburg Süd-Ost ab 2018 DEZAXX0015S
    Karte des Beurteilungsgebietes für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Ozon sowie Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 – es handelt sich um die gesamte Landesfläche
    Karte des Beurteilungsgebietes für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Ozon sowie Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Benzo(a)pyren im PM10 – es handelt sich um die gesamte Landesfläche © Landesamt für Umwelt
    Gebietsname Gebietscode
    Kleinstädtischer und ländlicher Raum im Land Brandenburg Nord-West ab 2013 DEZAXX0008S
    Potsdam - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0010S
    Cottbus - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0011S
    Frankfurt (Oder) - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0012S
    Brandenburg an der Havel - Ort erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg ab 2013 DEZAXX0013S
    Kleinstädtischer und ländlicher Raum im Land Brandenburg Süd-Ost ab 2018 DEZAXX0015S
    Karte der Beurteilungsgebiete für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 – Aufteilung der Landesfläche in Nordost, Südwest sowie die Städte Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel
    Karte der Beurteilungsgebiete für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 – Aufteilung der Landesfläche in Nordost, Südwest sowie die Städte Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel © Landesamt für Umwelt
    Karte der Beurteilungsgebiete für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 – Aufteilung der Landesfläche in Nordost, Südwest sowie die Städte Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel
    Karte der Beurteilungsgebiete für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 – Aufteilung der Landesfläche in Nordost, Südwest sowie die Städte Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel © Landesamt für Umwelt
  • Beurteilungsmethoden

    Für alle Gebiete muss nach festgelegten Regeln die Einschätzung hinsichtlich der gesetzlichen Luftqualitätsgrenzwerte erfolgen. Aus der Wortwahl wird bereits deutlich, dass dies nicht immer anhand von Messungen an Messstationen erfolgen muss. Eine dauerhafte Messung ist vielmehr nur in Ballungsräumen und in denjenigen Gebieten mit Schadstoffkonzentrationen in der Nähe beziehungsweise oberhalb des jeweiligen Grenzwertes verpflichtend. Bei niedrigeren Immissionen ist auch eine weniger aufwändige Beurteilung erlaubt. Hier kommen zum Beispiel sogenannte orientierende Messungen, Stichproben oder Modellrechnungen zum Einsatz. Maßgeblich für die Wahl der Beurteilungsmethode ist das Schadstoffniveau der vergangenen fünf Jahre in Bezug auf sogenannte Beurteilungsschwellen. Vereinfacht gesagt: Je höher die Luftschadstoffbelastung in der Vergangenheit war, umso anspruchsvollere Methoden und Technik müssen wir heute verwenden.

    Mindestanforderungen bestehen neben der Art und Weise auch für die Anzahl von Beurteilungspunkten (sofern ein Betrieb von Messstationen überhaupt nötig ist, siehe oben). Hier spielt neben der Flächengröße auch die Bevölkerungszahl eine entscheidende Rolle. Die beschriebene Bestimmung der Beurteilungsmethode und Festlegung der erforderlichen Beurteilungspunkte nehmen wir für jedes Gebiet und jeden Luftschadstoff separat vor. Die Fachleute bezeichnen die Kombination aus Beurteilungsgebiet, Luftschadstoff und Verfahren als sogenanntes Beurteilungsregime.

    Für alle Gebiete muss nach festgelegten Regeln die Einschätzung hinsichtlich der gesetzlichen Luftqualitätsgrenzwerte erfolgen. Aus der Wortwahl wird bereits deutlich, dass dies nicht immer anhand von Messungen an Messstationen erfolgen muss. Eine dauerhafte Messung ist vielmehr nur in Ballungsräumen und in denjenigen Gebieten mit Schadstoffkonzentrationen in der Nähe beziehungsweise oberhalb des jeweiligen Grenzwertes verpflichtend. Bei niedrigeren Immissionen ist auch eine weniger aufwändige Beurteilung erlaubt. Hier kommen zum Beispiel sogenannte orientierende Messungen, Stichproben oder Modellrechnungen zum Einsatz. Maßgeblich für die Wahl der Beurteilungsmethode ist das Schadstoffniveau der vergangenen fünf Jahre in Bezug auf sogenannte Beurteilungsschwellen. Vereinfacht gesagt: Je höher die Luftschadstoffbelastung in der Vergangenheit war, umso anspruchsvollere Methoden und Technik müssen wir heute verwenden.

    Mindestanforderungen bestehen neben der Art und Weise auch für die Anzahl von Beurteilungspunkten (sofern ein Betrieb von Messstationen überhaupt nötig ist, siehe oben). Hier spielt neben der Flächengröße auch die Bevölkerungszahl eine entscheidende Rolle. Die beschriebene Bestimmung der Beurteilungsmethode und Festlegung der erforderlichen Beurteilungspunkte nehmen wir für jedes Gebiet und jeden Luftschadstoff separat vor. Die Fachleute bezeichnen die Kombination aus Beurteilungsgebiet, Luftschadstoff und Verfahren als sogenanntes Beurteilungsregime.

  • Beurteilungsergebnis

    Das Ergebnis für jedes Regime bildet der jeweils höchste Wert der Beurteilungspunkte für einen Schadstoff innerhalb des Beurteilungsgebietes. Diesen Werte stellen wir den Vergleichsgrößen gegenüber, prüfen beispielsweise die Einhaltung eines Grenzwerts:

    Nehmen wir an, im Beurteilungsgebiet Potsdam liegen für den Schadstoff Stickstoffdioxid gültige Jahresmittelwerte eines Kalenderjahres aus kontinuierlichen Messungen an vier Messstationen vor: 15, 20, 35 und 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3). Der gesetzliche Grenzwert für die Jahresmittelkonzentration beträgt 40 µg/m3.

    Beurteilung

    Der höchste dieser Werte beträgt 40 µg/m3. Dies ist der Beurteilungswert für das Gebiet Potsdam im Beispieljahr. Der Beurteilungswert ist nicht größer als der Grenzwert. Somit gilt der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid im Gebiet Potsdam als eingehalten.

    Das Ergebnis für jedes Regime bildet der jeweils höchste Wert der Beurteilungspunkte für einen Schadstoff innerhalb des Beurteilungsgebietes. Diesen Werte stellen wir den Vergleichsgrößen gegenüber, prüfen beispielsweise die Einhaltung eines Grenzwerts:

    Nehmen wir an, im Beurteilungsgebiet Potsdam liegen für den Schadstoff Stickstoffdioxid gültige Jahresmittelwerte eines Kalenderjahres aus kontinuierlichen Messungen an vier Messstationen vor: 15, 20, 35 und 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3). Der gesetzliche Grenzwert für die Jahresmittelkonzentration beträgt 40 µg/m3.

    Beurteilung

    Der höchste dieser Werte beträgt 40 µg/m3. Dies ist der Beurteilungswert für das Gebiet Potsdam im Beispieljahr. Der Beurteilungswert ist nicht größer als der Grenzwert. Somit gilt der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid im Gebiet Potsdam als eingehalten.

  • Berichterstattung

    Zum Nachweis, dass die Erfassung und Beurteilung der Luftqualität auch wirklich genau wie in der Luftqualitätsrichtlinie vorgeschrieben erfolgt, übermitteln wir dem Umweltbundesamt (UBA) regelmäßig Berichte. In einem Vorabbericht stellen wir unseren Plan für die Beurteilung im Folgejahr dar. Im finalen Bericht dokumentieren wir dann für das zurückliegende Kalenderjahr die tatsächliche Umsetzung.

    Bisherige Berichte

    Auch die Ergebnisse im üblichen Sinne – das heißt die Messwerte, Überschreitungstage und dergleichen – sind berichtspflichtig. Im sogenannten Datenaustausch der Länder übermitteln wir stündlich die Daten aller automatischen Messgeräte an das UBA und stellen sie außerdem für die Öffentlichkeit im Internet bereit. Alle Ländermessnetze in Deutschland verfahren auf vergleichbare Weise.

    Zum Nachweis, dass die Erfassung und Beurteilung der Luftqualität auch wirklich genau wie in der Luftqualitätsrichtlinie vorgeschrieben erfolgt, übermitteln wir dem Umweltbundesamt (UBA) regelmäßig Berichte. In einem Vorabbericht stellen wir unseren Plan für die Beurteilung im Folgejahr dar. Im finalen Bericht dokumentieren wir dann für das zurückliegende Kalenderjahr die tatsächliche Umsetzung.

    Bisherige Berichte

    Auch die Ergebnisse im üblichen Sinne – das heißt die Messwerte, Überschreitungstage und dergleichen – sind berichtspflichtig. Im sogenannten Datenaustausch der Länder übermitteln wir stündlich die Daten aller automatischen Messgeräte an das UBA und stellen sie außerdem für die Öffentlichkeit im Internet bereit. Alle Ländermessnetze in Deutschland verfahren auf vergleichbare Weise.

Weiterführende Informationen

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