Geänderte Gebühren für Anträge im Bereich Handelsartenschutz

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Zum 6. März 2024 trat eine Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)  vom 22. November 2011 in Kraft, durch die eine Anpassung der Berechnungsweise von Verwaltungsgebühren für Antrage im Bereich der Haltung und des Handels von besonders geschützten Arten (CITES beziehungsweise Handelsartenschutz) notwendig wurde. Die Änderung gilt für alle Anträge die nach dem 6.3.2024 beim Landesamt für Umwelt gestellt wurden.

Für die Bearbeitung von Anträgen zur Ausstellung einer EU-Vermarktungsgenehmigung für streng geschützte Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung (EU-VO 338/97) wird nun eine Grundgebühr von 30 Euro erhoben, die bereits die Ausstellung der beantragten Genehmigung für ein Exemplar beinhaltet. Für jedes weitere Exemplar eines Antrags werden wie bisher je nach Bearbeitungsaufwand 5 Euro, 6,64 Euro oder 9,97 Euro berechnet. Hinzu kommen unverändert variable Kosten für Materialien, Porto und allgemeinen Aufwand von meist etwas über 5 Euro. Es lohnt sich daher, Anträge auf Vermarktungsgenehmigungen gesammelt für mehrere Exemplare zu stellen. Dabei bleibt selbstverständlich weiterhin zu beachten, dass eine Vermarktung von Arten des Anhangs A ohne eine entsprechende Vermarktungsgenehmigung verboten ist, und dass die (gebührenfreie) Anmeldung der Haltung geschützter Wirbeltierarten unabhängig von der Beantragung einer Vermarktungsgenehmigung unverzüglich nach Beginn der Haltung (und damit nicht als Sammelmeldung) erfolgen muss. Eine Recherche des Schutzstatus von Arten ist über die Artenschutz-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (www.wisia.de) möglich.

Ebenfalls geändert werden die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung für eine von den Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung abweichende Kennzeichnung kennzeichnungspflichtiger Exemplare geschützter Arten. Pro Vorgang werden nun Gebühren in Höhe von 30 Euro erhoben, unabhängig von der Anzahl betroffener Exemplare.

Zum 6. März 2024 trat eine Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)  vom 22. November 2011 in Kraft, durch die eine Anpassung der Berechnungsweise von Verwaltungsgebühren für Antrage im Bereich der Haltung und des Handels von besonders geschützten Arten (CITES beziehungsweise Handelsartenschutz) notwendig wurde. Die Änderung gilt für alle Anträge die nach dem 6.3.2024 beim Landesamt für Umwelt gestellt wurden.

Für die Bearbeitung von Anträgen zur Ausstellung einer EU-Vermarktungsgenehmigung für streng geschützte Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung (EU-VO 338/97) wird nun eine Grundgebühr von 30 Euro erhoben, die bereits die Ausstellung der beantragten Genehmigung für ein Exemplar beinhaltet. Für jedes weitere Exemplar eines Antrags werden wie bisher je nach Bearbeitungsaufwand 5 Euro, 6,64 Euro oder 9,97 Euro berechnet. Hinzu kommen unverändert variable Kosten für Materialien, Porto und allgemeinen Aufwand von meist etwas über 5 Euro. Es lohnt sich daher, Anträge auf Vermarktungsgenehmigungen gesammelt für mehrere Exemplare zu stellen. Dabei bleibt selbstverständlich weiterhin zu beachten, dass eine Vermarktung von Arten des Anhangs A ohne eine entsprechende Vermarktungsgenehmigung verboten ist, und dass die (gebührenfreie) Anmeldung der Haltung geschützter Wirbeltierarten unabhängig von der Beantragung einer Vermarktungsgenehmigung unverzüglich nach Beginn der Haltung (und damit nicht als Sammelmeldung) erfolgen muss. Eine Recherche des Schutzstatus von Arten ist über die Artenschutz-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (www.wisia.de) möglich.

Ebenfalls geändert werden die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung für eine von den Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung abweichende Kennzeichnung kennzeichnungspflichtiger Exemplare geschützter Arten. Pro Vorgang werden nun Gebühren in Höhe von 30 Euro erhoben, unabhängig von der Anzahl betroffener Exemplare.