Ziel-, Richt- und Grenzwerte

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Zur Überwachung der Luftqualität gibt es verschiedene Beurteilungswerte. Diese unterscheiden sich nach ihren Schutz-Zielen (menschliche Gesundheit, Vegetation) und beziehen sich auf verschiedene Zeiträume, je nachdem, ob lang- oder kurzfristige Wirkungen auf das Schutzgut beurteilt werden sollen. Es gibt verbindliche Grenzwerte, aber auch sogenannte Richt- und Zielwerte, deren Unterschreitung möglichst angestrebt werden sollte. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird der einzuhaltende Wert als Immissionswert bezeichnet.

Zur Überwachung der Luftqualität gibt es verschiedene Beurteilungswerte. Diese unterscheiden sich nach ihren Schutz-Zielen (menschliche Gesundheit, Vegetation) und beziehen sich auf verschiedene Zeiträume, je nachdem, ob lang- oder kurzfristige Wirkungen auf das Schutzgut beurteilt werden sollen. Es gibt verbindliche Grenzwerte, aber auch sogenannte Richt- und Zielwerte, deren Unterschreitung möglichst angestrebt werden sollte. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird der einzuhaltende Wert als Immissionswert bezeichnet.

Feinstaub PM10

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m3 Jahresmittelwert Grenzwert
50 µg/m3 Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
WHO-GL 15 µg/m3 Jahresmittelwert Richtwert
45 µg/m3 24-Stunden-Mittelwert1) Richtwert

1) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m3 Jahresmittelwert Grenzwert
50 µg/m3 Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
WHO-GL 15 µg/m3 Jahresmittelwert Richtwert
45 µg/m3 24-Stunden-Mittelwert1) Richtwert

1) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Feinstaub PM2,5

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 25 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert
WHO-GL 5 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert
15 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 2) Richtwert

2) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 25 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert
WHO-GL 5 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert
15 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 2) Richtwert

2) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Stickstoffdioxid

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m³ 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
400 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle
TA Luft 40 µg/m³   Jahresmittelwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
WHO-GL 10  µg/m³  Jahresmittelwert Richtwert
25 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 3) Richtwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Richtwert

 3) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m³ 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
400 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle
TA Luft 40 µg/m³   Jahresmittelwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
WHO-GL 10  µg/m³  Jahresmittelwert Richtwert
25 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 3) Richtwert
200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Richtwert

 3) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Stickstoffoxide

Vorschrift

Wert

Erläuterung

Verbindlichkeit

39. BImSchV, RL-Luft

30 µg/m³

Jahresmittelwert

Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)

TA Luft

30 µg/m³

Jahresmittelwert

Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)

Vorschrift

Wert

Erläuterung

Verbindlichkeit

39. BImSchV, RL-Luft

30 µg/m³

Jahresmittelwert

Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)

TA Luft

30 µg/m³

Jahresmittelwert

Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)

Ozon

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft

 

120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages, darf nicht öfter als an 25 Tagen im Jahr überschritten werden (gemittelt über 3 Jahre)  Zielwert
120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages Langfristiges Ziel
180 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Informationsschwelle
240 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Alarmschwelle
18000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Zielwert (Schutz der Vegetation)
6000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Langfristiges Ziel (Schutz der Vegetation)
WHO-GL 60 µg/m³ Hauptsaison 5) Richtwert
100 µg/m³ 8-Stunden-Mittelwert 6) Richtwert

4) AOT40 (in (µg/m³)∙h): Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 40 ppb (= 80 µg/m³) und 40 ppb unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte von 8:00 bis 20:00 Uhr MEZ
5) Mittelwert der täglichen maximalen 8-Stunden-Mittelwerte in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem höchsten gleitenden Mittelwert über sechs Monate
6) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft

 

120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages, darf nicht öfter als an 25 Tagen im Jahr überschritten werden (gemittelt über 3 Jahre)  Zielwert
120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages Langfristiges Ziel
180 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Informationsschwelle
240 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Alarmschwelle
18000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Zielwert (Schutz der Vegetation)
6000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Langfristiges Ziel (Schutz der Vegetation)
WHO-GL 60 µg/m³ Hauptsaison 5) Richtwert
100 µg/m³ 8-Stunden-Mittelwert 6) Richtwert

4) AOT40 (in (µg/m³)∙h): Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 40 ppb (= 80 µg/m³) und 40 ppb unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte von 8:00 bis 20:00 Uhr MEZ
5) Mittelwert der täglichen maximalen 8-Stunden-Mittelwerte in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem höchsten gleitenden Mittelwert über sechs Monate
6) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Kohlenmonoxid

Vorschrift

Wert

Erläuterung

Verbindlichkeit

39. BImSchVRL-Luft

 

10 mg/m³

Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages

Grenzwert

WHO-GL

 

 

 

4 mg/m³

24-Stunden-Mittelwert 7)

Richtwert

10 mg/m³

8-Stunden-Mittelwert

Richtwert

35 mg/m³

1-Stunden-Mittelwert

Richtwert

100 mg/m³

15-Minuten-Mittelwert

Richtwert

7) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift

Wert

Erläuterung

Verbindlichkeit

39. BImSchVRL-Luft

 

10 mg/m³

Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages

Grenzwert

WHO-GL

 

 

 

4 mg/m³

24-Stunden-Mittelwert 7)

Richtwert

10 mg/m³

8-Stunden-Mittelwert

Richtwert

35 mg/m³

1-Stunden-Mittelwert

Richtwert

100 mg/m³

15-Minuten-Mittelwert

Richtwert

7) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Schwefeldioxid

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchVRL-Luft 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
500 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle
20 µg/m³ Jahresmittelwert Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
TA Luft 50 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert
125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
20 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
WHO-GL 40 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 8) Richtwert
500 µg/m³ 10-Minuten-Mittelwert Richtwert

8) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchVRL-Luft 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert
500 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle
20 µg/m³ Jahresmittelwert Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
TA Luft 50 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert
125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert
20 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
WHO-GL 40 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 8) Richtwert
500 µg/m³ 10-Minuten-Mittelwert Richtwert

8) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)

Benzol

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert
TA Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert

Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit
39. BImSchV, RL-Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert
TA Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert

Inhaltsstoffe im PM10

Schadstoff

Vorschrift

Jahresmittelwert

Verbindlichkeit

Blei im PM10

39. BImSchV, RL-Luft

0,5 µg/m³

Grenzwert

TA Luft

0,5 µg/m³

Immissionswert

WHO-GL

0,5 µg/m³

Richtwert

Arsen im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

6 ng/m³

Zielwert

TA Luft

6 ng/m³

Immissionswert

Cadmium im PM10

39. BImSchV, RL-Luft

5 ng/m³

Zielwert

TA Luft

5 ng/m³

Immissionswert

WHO-GL

5 ng/m³

Richtwert

Nickel im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

20 ng/m³

Zielwert

TA Luft

20 ng/m³

Immissionswert

Benzo(a)pyren im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

1 ng/m³

Zielwert

TA Luft

1 ng/m³

Immissionswert

Schadstoff

Vorschrift

Jahresmittelwert

Verbindlichkeit

Blei im PM10

39. BImSchV, RL-Luft

0,5 µg/m³

Grenzwert

TA Luft

0,5 µg/m³

Immissionswert

WHO-GL

0,5 µg/m³

Richtwert

Arsen im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

6 ng/m³

Zielwert

TA Luft

6 ng/m³

Immissionswert

Cadmium im PM10

39. BImSchV, RL-Luft

5 ng/m³

Zielwert

TA Luft

5 ng/m³

Immissionswert

WHO-GL

5 ng/m³

Richtwert

Nickel im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

20 ng/m³

Zielwert

TA Luft

20 ng/m³

Immissionswert

Benzo(a)pyren im PM10

 

39. BImSchV, RL-Luft

1 ng/m³

Zielwert

TA Luft

1 ng/m³

Immissionswert

Staubniederschlag und Inhaltsstoffe im Staubniederschlag

Schadstoff Vorschrift
TA Luft
Jahresmittelwert Verbindlichkeit
Staubniederschlag TA Luft 0,35 g/(m²∙d) Immissionswert
Arsen im Staubniederschlag TA Luft 4 µg/(m²∙d) Immissionswert
Blei im Staubniederschlag TA Luft 100 µg/(m²∙d) Immissionswert
Cadmium im Staubniederschlag TA Luft 2 µg/(m²∙d) Immissionswert
Nickel im Staubniederschlag TA Luft 15 µg/(m²∙d) Immissionswert
Quecksilber im Staubniederschlag TA Luft 1 µg/(m²∙d) Immissionswert

Schadstoff Vorschrift
TA Luft
Jahresmittelwert Verbindlichkeit
Staubniederschlag TA Luft 0,35 g/(m²∙d) Immissionswert
Arsen im Staubniederschlag TA Luft 4 µg/(m²∙d) Immissionswert
Blei im Staubniederschlag TA Luft 100 µg/(m²∙d) Immissionswert
Cadmium im Staubniederschlag TA Luft 2 µg/(m²∙d) Immissionswert
Nickel im Staubniederschlag TA Luft 15 µg/(m²∙d) Immissionswert
Quecksilber im Staubniederschlag TA Luft 1 µg/(m²∙d) Immissionswert

Erläuterungen

Grenzwert

„Grenzwert“ ist nach 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.

„Grenzwert“ ist nach 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.

Zielwert

„Zielwert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.

 

„Zielwert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.

 

Langfristiges Ziel

„Langfristiges Ziel“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist.

„Langfristiges Ziel“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist.

Kritischer Wert

„Kritischer Wert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann.

 

„Kritischer Wert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann.

 

Informationsschwelle

"Informationsschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Ozonwert in der Luft, bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.

 

"Informationsschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Ozonwert in der Luft, bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.

 

Alarmschwelle

„Alarmschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.

„Alarmschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Immissionswert

„Immissionswert“ ist nach TA Luft ein Konzentrations– oder Depositionswert eines Stoffes, der über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird.

„Immissionswert“ ist nach TA Luft ein Konzentrations– oder Depositionswert eines Stoffes, der über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird.

Richtwert

Als „Richtwerte“ werden die in der Luftqualitätsleitlinie der WHO festgelegten Konzentrationswerte bezeichnet.

Als „Richtwerte“ werden die in der Luftqualitätsleitlinie der WHO festgelegten Konzentrationswerte bezeichnet.

Rechtsvorschriften zur Durchführung und Beurteilung von Immissionsmessungen

  • Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002
  • 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen -39. BImSchV) vom 2. August 2010 in der Fassung „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.BImSchV“ vom 10. Oktober 2016
  • Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit der „Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität“
  • Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, 4. Tochterrichtlinie
  • WHO Air quality guidelines (WHO-GL). Particulate matter (PM2.5 and PM10), ozone, nitrogen dioxide, sulfur dioxide and carbon monoxide. Geneva: World Health Organization, 2021
  • VDI-Richtlinie 2310 (Maximale Immissionswerte)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (2002)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 22. Juli 1999
  • Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002
  • 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen -39. BImSchV) vom 2. August 2010 in der Fassung „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.BImSchV“ vom 10. Oktober 2016
  • Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit der „Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität“
  • Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, 4. Tochterrichtlinie
  • WHO Air quality guidelines (WHO-GL). Particulate matter (PM2.5 and PM10), ozone, nitrogen dioxide, sulfur dioxide and carbon monoxide. Geneva: World Health Organization, 2021
  • VDI-Richtlinie 2310 (Maximale Immissionswerte)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (2002)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 22. Juli 1999

Weiterführende Informationen

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