Ziel-, Richt- und Grenzwerte
Zur Überwachung der Luftqualität gibt es verschiedene Beurteilungswerte. Diese unterscheiden sich nach ihren Schutz-Zielen (menschliche Gesundheit, Vegetation) und beziehen sich auf verschiedene Zeiträume, je nachdem, ob lang- oder kurzfristige Wirkungen auf das Schutzgut beurteilt werden sollen. Es gibt verbindliche Grenzwerte, aber auch sogenannte Richt- und Zielwerte, deren Unterschreitung möglichst angestrebt werden sollte. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird der einzuhaltende Wert als Immissionswert bezeichnet.
Zur Überwachung der Luftqualität gibt es verschiedene Beurteilungswerte. Diese unterscheiden sich nach ihren Schutz-Zielen (menschliche Gesundheit, Vegetation) und beziehen sich auf verschiedene Zeiträume, je nachdem, ob lang- oder kurzfristige Wirkungen auf das Schutzgut beurteilt werden sollen. Es gibt verbindliche Grenzwerte, aber auch sogenannte Richt- und Zielwerte, deren Unterschreitung möglichst angestrebt werden sollte. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird der einzuhaltende Wert als Immissionswert bezeichnet.
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Feinstaub PM10
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m3 Jahresmittelwert Grenzwert 50 µg/m3 Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert WHO-GL 15 µg/m3 Jahresmittelwert Richtwert 45 µg/m3 24-Stunden-Mittelwert1) Richtwert 1) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m3 Jahresmittelwert Grenzwert 50 µg/m3 Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert WHO-GL 15 µg/m3 Jahresmittelwert Richtwert 45 µg/m3 24-Stunden-Mittelwert1) Richtwert 1) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
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Feinstaub PM2,5
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 25 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert WHO-GL 5 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert 15 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 2) Richtwert 2) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 25 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert WHO-GL 5 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert 15 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 2) Richtwert 2) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
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Stickstoffdioxid
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m³ 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 400 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle TA Luft 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert WHO-GL 10 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert 25 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 3) Richtwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Richtwert 3) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 40 µg/m³ 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 400 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle TA Luft 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 18-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert WHO-GL 10 µg/m³ Jahresmittelwert Richtwert 25 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 3) Richtwert 200 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Richtwert 3) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
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Stickstoffoxide
Vorschrift
Wert
Erläuterung
Verbindlichkeit
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
Vorschrift
Wert
Erläuterung
Verbindlichkeit
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Kritischer Wert (Schutz der Vegetation)
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation)
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Ozon
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages, darf nicht öfter als an 25 Tagen im Jahr überschritten werden (gemittelt über 3 Jahre) Zielwert 120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages Langfristiges Ziel 180 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Informationsschwelle 240 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Alarmschwelle 18000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Zielwert (Schutz der Vegetation) 6000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Langfristiges Ziel (Schutz der Vegetation) WHO-GL 60 µg/m³ Hauptsaison 5) Richtwert 100 µg/m³ 8-Stunden-Mittelwert 6) Richtwert 4) AOT40 (in (µg/m³)∙h): Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 40 ppb (= 80 µg/m³) und 40 ppb unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte von 8:00 bis 20:00 Uhr MEZ
5) Mittelwert der täglichen maximalen 8-Stunden-Mittelwerte in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem höchsten gleitenden Mittelwert über sechs Monate
6) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages, darf nicht öfter als an 25 Tagen im Jahr überschritten werden (gemittelt über 3 Jahre) Zielwert 120 µg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages Langfristiges Ziel 180 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Informationsschwelle 240 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert Alarmschwelle 18000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Zielwert (Schutz der Vegetation) 6000 (µg/m³)∙h AOT40 4), berechnet aus 1-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli Langfristiges Ziel (Schutz der Vegetation) WHO-GL 60 µg/m³ Hauptsaison 5) Richtwert 100 µg/m³ 8-Stunden-Mittelwert 6) Richtwert 4) AOT40 (in (µg/m³)∙h): Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 40 ppb (= 80 µg/m³) und 40 ppb unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte von 8:00 bis 20:00 Uhr MEZ
5) Mittelwert der täglichen maximalen 8-Stunden-Mittelwerte in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem höchsten gleitenden Mittelwert über sechs Monate
6) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr) -
Kohlenmonoxid
Vorschrift
Wert Erläuterung
Verbindlichkeit
10 mg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages
Grenzwert
4 mg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 7)
Richtwert
10 mg/m³ 8-Stunden-Mittelwert
Richtwert
35 mg/m³ 1-Stunden-Mittelwert
Richtwert
100 mg/m³ 15-Minuten-Mittelwert
Richtwert
7) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
Vorschrift
Wert Erläuterung
Verbindlichkeit
10 mg/m³ Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages
Grenzwert
4 mg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 7)
Richtwert
10 mg/m³ 8-Stunden-Mittelwert
Richtwert
35 mg/m³ 1-Stunden-Mittelwert
Richtwert
100 mg/m³ 15-Minuten-Mittelwert
Richtwert
7) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
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Schwefeldioxid
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 500 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle 20 µg/m³ Jahresmittelwert Kritischer Wert (Schutz der Vegetation) 20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Kritischer Wert (Schutz der Vegetation) TA Luft 50 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert 125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert 20 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation) 20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation) WHO-GL 40 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 8) Richtwert 500 µg/m³ 10-Minuten-Mittelwert Richtwert 8) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Grenzwert 500 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, gemessen an 3 aufeinander folgenden Stunden Alarmschwelle 20 µg/m³ Jahresmittelwert Kritischer Wert (Schutz der Vegetation) 20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Kritischer Wert (Schutz der Vegetation) TA Luft 50 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert 125 µg/m³ Tagesmittelwert, darf nicht öfter als 3-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert 350 µg/m³ 1-Stunden-Mittelwert, darf nicht öfter als 24-mal im Jahr überschritten werden Immissionswert 20 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation) 20 µg/m³ Mittelwert im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. Immissionswert (Schutz von Ökosystemen und der Vegetation) WHO-GL 40 µg/m³ 24-Stunden-Mittelwert 8) Richtwert 500 µg/m³ 10-Minuten-Mittelwert Richtwert 8) 99-Prozent-Perzentil (3 bis 4 Überschreitungstage pro Jahr)
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Benzol
Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert TA Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert Vorschrift Wert Erläuterung Verbindlichkeit 39. BImSchV, RL-Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Grenzwert TA Luft 5 µg/m³ Jahresmittelwert Immissionswert -
Inhaltsstoffe im PM10
Schadstoff
Vorschrift Jahresmittelwert
Verbindlichkeit
Blei im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 0,5 µg/m³
Grenzwert
TA Luft 0,5 µg/m³
Immissionswert
WHO-GL 0,5 µg/m³
Richtwert
Arsen im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 6 ng/m³
Zielwert
TA Luft 6 ng/m³
Immissionswert
Cadmium im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 5 ng/m³
Zielwert
TA Luft 5 ng/m³
Immissionswert
WHO-GL 5 ng/m³
Richtwert
Nickel im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 20 ng/m³
Zielwert
TA Luft 20 ng/m³
Immissionswert
Benzo(a)pyren im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 1 ng/m³
Zielwert
TA Luft 1 ng/m³
Immissionswert
Schadstoff
Vorschrift Jahresmittelwert
Verbindlichkeit
Blei im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 0,5 µg/m³
Grenzwert
TA Luft 0,5 µg/m³
Immissionswert
WHO-GL 0,5 µg/m³
Richtwert
Arsen im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 6 ng/m³
Zielwert
TA Luft 6 ng/m³
Immissionswert
Cadmium im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 5 ng/m³
Zielwert
TA Luft 5 ng/m³
Immissionswert
WHO-GL 5 ng/m³
Richtwert
Nickel im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 20 ng/m³
Zielwert
TA Luft 20 ng/m³
Immissionswert
Benzo(a)pyren im PM10
39. BImSchV, RL-Luft 1 ng/m³
Zielwert
TA Luft 1 ng/m³
Immissionswert
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Staubniederschlag und Inhaltsstoffe im Staubniederschlag
Schadstoff Vorschrift
TA LuftJahresmittelwert Verbindlichkeit Staubniederschlag TA Luft 0,35 g/(m²∙d) Immissionswert Arsen im Staubniederschlag TA Luft 4 µg/(m²∙d) Immissionswert Blei im Staubniederschlag TA Luft 100 µg/(m²∙d) Immissionswert Cadmium im Staubniederschlag TA Luft 2 µg/(m²∙d) Immissionswert Nickel im Staubniederschlag TA Luft 15 µg/(m²∙d) Immissionswert Quecksilber im Staubniederschlag TA Luft 1 µg/(m²∙d) Immissionswert Schadstoff Vorschrift
TA LuftJahresmittelwert Verbindlichkeit Staubniederschlag TA Luft 0,35 g/(m²∙d) Immissionswert Arsen im Staubniederschlag TA Luft 4 µg/(m²∙d) Immissionswert Blei im Staubniederschlag TA Luft 100 µg/(m²∙d) Immissionswert Cadmium im Staubniederschlag TA Luft 2 µg/(m²∙d) Immissionswert Nickel im Staubniederschlag TA Luft 15 µg/(m²∙d) Immissionswert Quecksilber im Staubniederschlag TA Luft 1 µg/(m²∙d) Immissionswert
Erläuterungen
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Grenzwert
„Grenzwert“ ist nach 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.
„Grenzwert“ ist nach 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.
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Zielwert
„Zielwert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.
„Zielwert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.
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Langfristiges Ziel
„Langfristiges Ziel“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist.
„Langfristiges Ziel“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist.
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Kritischer Wert
„Kritischer Wert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann.
„Kritischer Wert“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann.
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Informationsschwelle
"Informationsschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Ozonwert in der Luft, bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.
"Informationsschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Ozonwert in der Luft, bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.
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Alarmschwelle
„Alarmschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
„Alarmschwelle“ ist nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
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Immissionswert
„Immissionswert“ ist nach TA Luft ein Konzentrations– oder Depositionswert eines Stoffes, der über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird.
„Immissionswert“ ist nach TA Luft ein Konzentrations– oder Depositionswert eines Stoffes, der über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird.
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Richtwert
Als „Richtwerte“ werden die in der Luftqualitätsleitlinie der WHO festgelegten Konzentrationswerte bezeichnet.
Als „Richtwerte“ werden die in der Luftqualitätsleitlinie der WHO festgelegten Konzentrationswerte bezeichnet.
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Rechtsvorschriften zur Durchführung und Beurteilung von Immissionsmessungen
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002
- 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen -39. BImSchV) vom 2. August 2010 in der Fassung „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.BImSchV“ vom 10. Oktober 2016
- Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit der „Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität“
- Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, 4. Tochterrichtlinie
- WHO Air quality guidelines (WHO-GL). Particulate matter (PM2.5 and PM10), ozone, nitrogen dioxide, sulfur dioxide and carbon monoxide. Geneva: World Health Organization, 2021
- VDI-Richtlinie 2310 (Maximale Immissionswerte)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (2002)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 22. Juli 1999
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002
- 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen -39. BImSchV) vom 2. August 2010 in der Fassung „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.BImSchV“ vom 10. Oktober 2016
- Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit der „Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität“
- Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, 4. Tochterrichtlinie
- WHO Air quality guidelines (WHO-GL). Particulate matter (PM2.5 and PM10), ozone, nitrogen dioxide, sulfur dioxide and carbon monoxide. Geneva: World Health Organization, 2021
- VDI-Richtlinie 2310 (Maximale Immissionswerte)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (2002)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 22. Juli 1999